Vereinssatzung

Satzung des „Verein Akkordeonorchester Gelenau e.V.“

 

(Neufassung vom 08.03.2019)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der am 03.05.1999 gegründete Verein führt den Namen „Verein Akkordeonorchester

Gelenau e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Gelenau und ist unter VR. - Nr.: 4659 im Vereinsregister Chemnitz eingetragen

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der „Verein Akkordeonorchester Gelenau e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der „Verein Akkordeonorchester Gelenau e.V.“ betreibt das Akkordeonorchester Gelenau. Der Verein fördert mit Hilfe von Spenden und freiwilligen Arbeitseinsätzen die Mitglieder des Akkordeonorchesters Gelenau, sowie dessen Nachwuchsmusikanten und trägt damit wesentlich zur Förderung der Akkordeonmusik und letztlich einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung bei.

 

Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:

-          Unterhalt des Akkordeon-Orchesters und ggf. weiterer Ensembles

-          Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen

-          Teilnahme an Konzerten und kulturellen Veranstaltungen

-          Mitgestaltung des kulturellen Lebens

-          Öffentlichkeitsarbeit im Interesse und ggf. im Namen des Akkordeonorchesters

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

-          Mitgliedsbeiträge

-          Überschüsse aus Konzerten und Veranstaltungen

-          Spenden

-          Fördermittel

-          Sonstige Zuwendungen

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er informiert darüber die Mitgliederversammlung.

 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Austritt eines Mitglieds; der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich; die Austrittserklärung muss schriftlich einem Vorstandsmitglied einen Monat vor Ende eines Geschäftsjahres zugehen.

 

b) durch Ausschluss eines Mitglieds; der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen

-          bei erheblicher Verletzung der Satzung,

-          bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

-          bei Rückstand der Beitragszahlung, wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand ist.

 

Der Ausschluss ist durch den Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

 

c) mit dem Tod eines Mitglieds 

 

d) bei juristischen Personen durch den Wegfall der Rechtsfähigkeit.

 

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Die geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann die Beiträge jährlich neu festlegen.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Diese sind:

 a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Durch sie werden alle grundsätzlichen Beschlüsse in finanzieller, materieller und kultureller Hinsicht gefasst.

 

Die Mitgliederversammlung wird mit der Angabe der Tagesordnung, mindestens einmal jährlich, unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich per Brief oder Email durch den Vorstand einberufen.

 

In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung durch Vollmacht nicht zulässig.

 

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann durch eine 1/3 Minderheit von Vereinsmitgliedern gefordert werden. Der zu bestimmende Protokollführer hat eine Niederschrift zu fertigen und diese vom versammlungsführenden Vorstandsmitglied unterzeichnen zu lassen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

Satzungsänderungen oder -ergänzungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Beschlüsse hierzu bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren; dieser bleibt jedoch auch nach Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

 

Der Vorstand ist berechtigt, bei Austreten eines Vorstandsmitglieds, bis zur nächsten Wahl zu handeln.

 

 § 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister dürfen jeder allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für die anderen Vorstandsmitglieder gilt das Vertretungsrecht nur in Anwesenheit eines zweiten Vorstandsmitglieds.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung. Er organisiert die Tätigkeiten des Vereins auf der Grundlage der Satzung.

 

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, einschließlich der Beschlussfassung. Er kontrolliert die Beschlüsse.

 

Der Vorstand verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins.

 

Der Vorstand kann zur Lösung der Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer wird in diesem Fall verpflichtet, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und Rechenschaft zu geben.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

Der Rechnungsprüfer ist berechtigt und verpflichtet die Kassenführung in angemessener Weise laufend zu überwachen.

 

Sollte der Rechnungsprüfer vorzeitig ausscheiden, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Rechnungsprüfer zu bestimmen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

 

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend.

 

Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins hat namentlich durch Zuruf oder nicht geheime Stimmzettel zu erfolgen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der Pestalozzi- Grundschule Gelenau e.V.“, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Schule zu verwenden hat. Vor der Ausführung eines solchen Beschlusses ist das zuständige Finanzamt anzuhören.

 

§ 11 Datenschutz im Verein

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

 

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.2019 in Gelenau beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 03.05.1999, zuletzt geändert am 05.03.2004, tritt damit außer Kraft.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.